Nachrüstverpflichtungen

Grundlage : Gebäudeenergiegesetz (GEG), gültig seit dem 01.11.2020

Die Paragraphen 47, 71 und 72 regeln die Austausch- und Nachrüstungsverpflichtung bei Anlagen und Gebäuden, Fristen und Ausnahmen sind in den Paragraphen 47 sowie 71 bis 73 geregelt.

Nachrüstung eines bestehendes Gebäudes
(Dämmung der obersten Geschossdecke)

Dämmung von Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen

Betriebsverbot für Heizkessel

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