Nachrüstverpflichtungen
Grundlage : Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), gültig seit dem 01. Mai 2014
§ 10 EnEV regelt die Austausch- und Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden.
Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen:
Der § 10a EnEV 2014 wurde aufgehoben. Im Rahmen der Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) ist bereits im Sommer 2013 der § 10a EnEV "Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen" aufgehoben worden. Somit gibt es keine gesetzliche Grundlage mehr elektrische Speicherheizungen, wie z.B. Nachtspeicherheizungen, auszutauschen.