Betriebsverbot für Heizkessel

Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
gültig seit 01.01.2024

Die Bestimmungen des § 72 GEG im Wortlaut

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

 

(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.

 

(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31.12.2024 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. 

Ausnahmen nach § 72 GEG, Absatz 3

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

 

1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie

 

2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie

 

3. heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach §71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Fristen nach § 73 GEG, Absätze 1 und 2

(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 69 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

 

(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

 

(3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

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