Nachrüstverpflichtungen

Grundlage : Gebäudeenergiegesetz (GEG), gültig seit dem 01.01.2024

Die Paragraphen 47, 69 und 72 regeln die Austausch- und Nachrüstungsverpflichtung bei Anlagen und Gebäuden, Fristen und Ausnahmen sind in den Paragraphen 47, 72 und 73 geregelt.

Dämmung der obersten Geschossdecke

Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

Betriebsverbot für Heizkessel

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